{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-133-A-05-134-1_2006-07-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2821", "Checksum": "9fd386668c7fae2c431f08d5f3e214cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 133 A 05 134_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.07.2006 A 05 133 A 05 134_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. 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Damit war es folgerichtig, dass die Vorinstanz im Einspracheverfahren die Abschreibung des Aktivums \"Bauland X\" auf diesen Wert (Fr. 493'400.--) zuliess bzw. als geschäftsmässig begründet anerkannte. Die ausserordentliche Abschreibung bemisst sich denn auch nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen steuerlich massgebenden Buchwert und dem niedrigen wirklichen Wert der Vermögensgegenstände; weitergehende Abschreibungen dürfen auf dem nicht der Abnutzung unterliegenden Geschäftsvermögen nicht anerkannt werden (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 256 mit Hinweisen; vgl. auch Reich/Züger, a.a.O., N 45 zu Art. 28 DBG). Anlass für eine reformatio in peius im Sinne der Anträge der Steuerbehörden besteht nach dem Gesagten nicht. Es bleibt damit dabei, dass entsprechend des Einspracheentscheides von der Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1995 von Fr. 134'000.-- eine Abschreibung von Fr. 49'103.-- geschäftsmässig begründet und zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen ist, die darüber hinausgehende Abwertung des Grundstückes von Fr. 84'897.-- indes steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Verlangt die Beschwerdeführerin auch letzteren Betrag und damit die Gesamtabschreibung von Fr. 134'000.-- gewinnmindernd zu berücksichtigen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden, womit ihr diesbezüglich gestellter Antrag abzuweisen ist. 4.- a) Die Beschwerdeführerin will weiter festgestellt haben, dass die im Jahre 2002 gemachten und steuerlich nicht anerkannten Wiederabschreibungen der Aufwertungen aus dem Jahre 1993 und 1995 bei einem späteren Verkauf des Grundstückes steuerlich berücksichtigt werden. Sie verlangt, dass der diesbezügliche Betrag frankenmässig festzuhalten sei, wobei sie den bei der Veräusserung anzuerkennenden Betrag in ihrem Eventualantrag auf Fr. 181'127.-- (recte: Fr. 180'897.--) beziffert, bestehend aus der \"Rückbuchung Aufwertung 1993\" von Fr. 96'000.-- und der \"Rückbuchung Aufwertung 1995\" von Fr. 84'897.--. Es gehe nicht an, eine handelsrechtlich erfolgsneutrale Aufwertung steuerlich als erfolgswirksam einzublenden und dann steuerlich im Fall der Abwertung die Erfolgswirksamkeit bei einem Verkauf wieder auszublenden. Sie verlangt damit sinngemäss die Feststellung des bei einem allfälligen Verkauf massgeblichen Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle. b) (...) c) Als Gewinnsteuerwert bezeichnet man den steuerlich massgebenden Buchwert. Dies ist bei den Aktiven der Wert in der Handelsbilanz zuzüglich des Betrages der allenfalls bei der Gewinnbesteuerung zum Gewinn gerechneten stillen Reserven (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, Rz. 42 zu § 18). Der Gewinnsteuerwert entspricht mit anderen Worten dem Buchwert zuzüglich den als Gewinn versteuerten stillen Reserven. Laut Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG besteht das steuerbare Eigenkapital, welches Gegenstand der Kapitalsteuer bildet, bei Kapitalgesellschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Unter den \"aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven\" sind all jene handelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen zu verstehen, welche anlässlich der Gewinnsteuerveranlagung steuerlich aufgerechnet worden sind (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 29/29a StHG). Im Rahmen der Aufwertung des Aktivums \"Bauland X\" in den 90er Jahren wurden die Aufwertungsbeträge mittels der Gewinnsteuer erfasst. Werden nun bei einer Wiederabschreibung, wie dies vorliegend der Fall ist, nicht sämtliche Abwertungen steuerlich anerkannt, liegen versteuerte stille Reserven im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG vor. Da diese Reserven Bestandteil des mittels der Kapitalsteuer zu erfassenden steuerbaren Eigenkapitals bilden, hat die Höhe des Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle durchaus einen Einfluss auf die Steuerfaktoren der hier angefochtenen Veranlagung 2002. Wird solches von der ESTV verneint, trifft dies für die direkte Bundessteuer, die keine Kapitalsteuer kennt, ohne weiteres zu. Indes bilden auch die kantonalen Staats- und Gemeindesteuern Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Recht der kantonalen Steuern wird von Aktiengesellschaften eine Kapitalsteuer erhoben, weshalb das Gericht auf die Frage nach dem massgebenden Gewinnsteuerwert des Baulandes bzw. nach der Höhe des steuerbaren Eigenkapitals materiell einzutreten hat. d/aa) Im Rahmen der Wiederabschreibung der Baulandparzelle X durch die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 hat die Vorinstanz laut angefochtenem Entscheid von der Abwertung über insgesamt Fr. 230'000.-- einen Betrag von Fr. 145'103.-- (Fr. 96'000.-- + Fr. 49'103.--) - teilweise mit erfolgswirksamer, teilweise mit erfolgsneutraler Wirkung - auch steuerlich anerkannt. Nicht anerkannt wurde, mangels geschäftsmässiger Begründetheit, die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1995 im Umfange von Fr. 84'897.-- (Fr. 134'000.-- - Fr. 49'103.--). Bei diesem Betrag handelt es sich um bei der Aufwertung im Jahre 1995 offen gelegte stille Reserven auf dem Aktivum \"Bauland X\", die mittels Gewinnsteuer besteuert worden sind, deren Wiederabschreibung im Jahre 2002 indes steuerlich nicht toleriert wurde. Dass diese Wiederabschreibung von Fr. 134'000.--"}