{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-133-A-05-134-1_2006-07-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2821", "Checksum": "9fd386668c7fae2c431f08d5f3e214cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 133 A 05 134_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.07.2006 A 05 133 A 05 134_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. 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Wiederabschreibung der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung von Fr. 134'000.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Es werde daher beantragt, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kognitionskompetenz die Teilabschreibung von Fr. 49'103.--, die der Gesellschaft anlässlich der mündlichen Einspracheverhandlung im Sinne einer (vermeintlichen) Kompromisslösung zugestanden worden sei, wiederum aufzurechnen. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertritt in diesem Verfahren die Auffassung, dass keinerlei Anhaltspunkte bestünden, die dafür sprechen würden, dass die geltend gemachte \"Auflösung\" der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung geschäftsmässig begründet wäre. (...) e) Das gesetzliche Erfordernis der geschäftsmässigen Begründetheit bringt zum Ausdruck, dass nicht jede handelsrechtlich verbuchte Abschreibung steuerrechtlich Anerkennung findet. Die von derjenigen des Handelsrechts abweichende Zielsetzung des Steuerrechts bedingt in diesem Bereich eine Einschränkung der handelsrechtlichen Bewertungsfreiheit. Aus steuerrechtlicher Sicht erweist sich eine Abschreibung grundsätzlich nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie einer bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (Reich/Züger, a.a.O., N 13 zu Art. 28 DBG mit Hinweisen). Hier steht die Abschreibung auf einem unüberbauten Baulandgrundstück zur Diskussion. Damit fallen ordentliche Abschreibungen von vornherein ausser Betracht, da diese der fortschreitenden Abnützung oder Substanzverringerung von Gegenständen des Geschäftsvermögens Rechnung tragen und Grund und Boden normalerweise - so auch vorliegend - keinen solchen Wertverminderungen unterworfen sind (BG-Urteil 2A.571/1998 vom 25.1.2000 Erw. 2a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zulässig können aber auch einmalige Abschreibungen sein, dann nämlich, wenn auf Geschäftsvermögen eine ausserordentliche Wertverminderung eintritt. Sinkt der Verkehrswert eines Grundstückes unter den Buchwert, zum Beispiel wegen einer Auszonung, eines Naturereignisses oder eines unerwarteten Konjunkturrückgangs, darf und soll diesem Umstand durch eine ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten setzen Abschreibungen auf Grund und Boden den Nachweis eines nach der Aufwertung eingetretenen Wertverzehres voraus (Locher, a.a.O., N 64 zu Art. 28 DBG). Ein solcher tieferer Verkehrswert kann beispielsweise von einem Absinken der Bodenpreise oder aber von besonderen raumplanerischen Massnahmen herrühren (Reich/Züger, a.a.O., N 53 zu Art. 28 DBG). Die Steuerwirksamkeit ausserordentlicher Abschreibungen bedarf einer substantiierten Sachdarstellung des Steuerpflichtigen, welche über Art, Motiv, Rechtsgrund und Betrag der Abschreibung Auskunft gibt und durch beweiskräftige Unterlagen zu untermauern ist (Altorfer, Abschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Diss. Zürich 1992, S. 93). f) Das Aktivum \"Bauland X\" ist ein Baulandgrundstück, welches sich in der Sitzgemeinde der Beschwerdeführerin befindet und eine Fläche von 2'018 m2 umfasst. Nachdem es per Ende 2001 noch mit einem Wert von Fr. 638'503.70 zu Buche stand, wurde es im Jahr 2002 auf den Betrag von Fr. 408'503.70 abgewertet bzw. die in den Jahren 1993 und 1995 vorgenommenen Aufwertungen gestützt auf Art. 671b OR durch Wiederabschreibung rückgängig gemacht (vgl. allgemein zur Reihenfolge der Verlustverrechnung, statt vieler: Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Therwil/Basel 2004, N 9 zu Art. 67 DBG mit Hinweisen). Dass sich die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1993 von Fr. 96'000.-- aufgrund von Art. 62 Abs. 3 DBG infolge Ablaufs der siebenjährigen Verlustverrechnungsfrist steuerlich nicht erfolgswirksam (im Sinne einer Verminderung des steuerbaren Reingewinnes) auswirken kann, blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet. Sie hat denn auch diese Abschreibung in ihrer Steuererklärung 2002 nicht als Abzug vom Reingewinn geltend gemacht. Die weitere Abschreibung des Baulandes im Betrage von Fr. 134'000.-- (Wiederabschreibung der Aufwertung 1995) auf den Wert von Fr. 408'503.70 wird indes, obwohl innert der Verlustverrechnungsfrist von sieben Jahren erfolgt, steuerrechtlich mangels geschäftsmässiger Begründetheit nicht als erfolgswirksam anerkannt. Der Grund für eine auch steuerrechtlich anzuerkennende ausserordentliche Abschreibung kann nun, wie sich ergeben hat, u.a. in einer Wertverminderung der Baulandparzelle infolge Sinkens der Bodenpreise bestehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch mit Blick darauf, dass eine Bilanzierung des Grundstückes über dessen tatsächlichen Wert weder handels- noch steuerrechtlich zulässig ist, geltend, dass der Wert des Grundstückes in der Zwischenzeit unter den Buchwert nach Aufwertung (Fr. 638'503.70 per 31.12.2001) gesunken sei. Es liege eine tatsächliche Entwertung der Parzelle auf denjenigen Wert vor, wie er in der Bilanz 2002 eingesetzt worden sei (Fr. 408'503.70). Aus der Katasterschatzung aus dem Jahre 1991, welche einen Wert des Grundstückes von Fr. 605'700.-- ausweist (gültig ab 1.6.1990), könne nicht auf den effektiven Wert des Grundstückes im Jahre 2002 geschlossen werden. Anlässlich der mündlichen Einspracheverhandlung verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes zudem auf die Neuschatzung"}