{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-133-A-05-134-1_2006-07-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2821", "Checksum": "9fd386668c7fae2c431f08d5f3e214cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 133 A 05 134_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.07.2006 A 05 133 A 05 134_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. 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Sie verlangt, zu einem steuerbaren Verlust von Fr. 19'062.-- veranlagt zu werden, da ihr aufgrund der Auflösung der im Jahre 1995 gebildeten Aufwertungsreserve ein steuerlicher Abzug von Fr. 134'000.-- zustehe. Sie beruft sich hierbei im Wesentlichen auf das Massgeblichkeitsprinzip, also den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Konkret gehe es um Art. 670 OR sowie dessen steuerliche Einordnung. (...) 2.- a) Gemäss Art. 670 Abs. 1 OR dürfen zur Beseitigung einer Unterbilanz, also wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt ist, Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen. Dabei ist die Aufwertung nur zulässig, wenn die Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (Art. 670 Abs. 2 OR). Der Zweck dieser Norm besteht darin, einen legalen Weg zur Beseitigung eines Kapitalverlustes bereitzustellen, wenn eine Gesellschaft einerseits wesentliche Verluste realisiert hat, andererseits aber nach wie vor über bedeutende stille Zwangsreserven verfügt. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation wäre die Einleitung der Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 OR, also die Einberufung einer Generalversammlung mit Beantragung von Sanierungsmassnahmen, nicht angemessen (Neuhaus/Schönbächler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002, N 2 zu Art. 670 OR). b) (...) 3.- a) Im hier in Frage stehenden Geschäftsjahr 2002 hat die Beschwerdeführerin die im Jahre 1993 und 1995 gebildeten Aufwertungsreserven von gesamthaft Fr. 230'000.-- (Fr. 96'000.-- + Fr. 134'000.--) handelsrechtlich erfolgsneutral über ihr Aktivkonto \"Bauland X\" ausgebucht und damit den bilanzmässigen Wert dieses Grundstückes von Fr. 638'503.70 (per 31.12.2001) auf Fr. 408'503.70 (per 31.12.2002) herabgesetzt. Sie verlangt, die Rückbuchung der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung des Baulandgrundstückes von Fr. 134'000.-- bei der Steuerveranlagung 2002 als Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen. b) Gemäss Art. 671b OR kann die Aufwertungsreserve nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, also die Reduktion des Aktivums \"Bauland X\" unter gleichzeitiger und entsprechender Verminderung der Aufwertungsreserve stellt letztlich eine Wiederabschreibung des in den 90er Jahren gestützt auf Art. 670 OR aufgewerteten Baulandgrundstückes dar. Aus steuerrechtlicher Sicht können nun solche Abschreibungen nur dann als gewinnmindernd anerkannt werden, wenn die diesbezüglichen Erfordernisse gemäss Art. 62 Abs. 3 DBG erfüllt sind. Laut dieser Norm können Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, nur dann vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 67 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. In Bezug auf die Verlustverrechnung sieht Art. 67 Abs. 1 DBG vor, dass vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. c) Mit der Regelung von Art. 62 Abs. 3 DBG will man verhindern, dass die zeitlichen Schranken des Verlustvortrages gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG durch Aufwertungsbuchungen und anschliessende Abschreibungen unterlaufen werden (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 54 zu Art. 28 DBG mit Hinweis). Wird nun, wie dies vorliegend der Fall ist, ein früher aufgewertetes Aktivum wieder abgeschrieben, so sind aus steuerrechtlicher Sicht folgende drei Punkte zu prüfen: (i) Als sachliches Kriterium die geschäftsmässige Begründetheit der Wiederabschreibung; (ii) ob anlässlich der Aufwertung Verluste verrechnet wurden; (iii) als zeitliches Kriterium, ob die durch die Aufwertung gedeckten Verluste noch im Rahmen der ordentlichen Verlustverrechnung verrechenbar wären. Treffen alle drei Voraussetzungen zu, so wird der Aufwand über die steuerliche Erfolgsrechnung gebucht bzw. der Steuerbuchwert erfolgswirksam herabgesetzt (Brülisauer/Kuhn, a.a.O., N 17 zu Art. 62 DBG; vgl. auch Locher, a.a.O., N 63 zu Art. 28 DBG mit zahlreichen Hinweisen). Auch die zum Ausgleich bzw. zur Verminderung eines Verlustes vorgenommenen Aufwertungen dürfen somit nur durch geschäftsmässig begründete Abschreibungen rückgängig gemacht und nicht beliebig storniert werden (Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 6 zu Art. 62 DBG; vgl. auch Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 61 zu Art. 28 DBG). Dies ergibt sich aus Art. 62 Abs. 1 DBG, wonach - bei Vorliegen einer kaufmännischen Buchhaltung - lediglich geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig sind, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Bei der Norm von Art. 62 Abs. 3 DBG handelt es sich mithin nicht um ein Alternativkriterium für die Zulässigkeit von"}