Diese Ausführungen lassen klar den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er Doppelzahlungen von Prämienverbilligungen im Zusammentreffen solcher Ansprüche nach PVG und ELG vermeiden wollte. Doppelte Vergütungen sind nach dem Gebot der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Anspruchs von Einzelpersonen und des Gesamtanspruchs von Ehegatten gleichermassen zu vermeiden. Diesem Grundsatz würde die getrennte Berechnung der Prämienverbilligung des Ehegatten, der nicht Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, gerade zuwiderlaufen. |