Dies lasse sich mit einer differenzierten Regelung vermeiden, wonach ein Anspruch auf Prämienverbilligung (nur) so weit bestehe, als die anrechenbaren Prämien den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung überstiegen. Damit würden doppelte Vergütungen vermieden und gleichzeitig die Finanzierung der Prämien den EL-Berechtigen auf einfache Weise gewährleistet (GR 1994 S. 1214). Diese Ausführungen lassen klar den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er Doppelzahlungen von Prämienverbilligungen im Zusammentreffen solcher Ansprüche nach PVG und ELG vermeiden wollte.