In den Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 PVG wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung bereits berücksichtigt würden. Ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung müsste grundsätzlich zu doppelter Bedarfsberechnung und zu doppelter Berücksichtigung der gleichen Prämien führen. Dies lasse sich mit einer differenzierten Regelung vermeiden, wonach ein Anspruch auf Prämienverbilligung (nur) so weit bestehe, als die anrechenbaren Prämien den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung überstiegen.