(...) Wie die Ausgleichskasse richtig festhält, würde die weitere Ausrichtung von verbilligten Prämien 2005 zu einer unzulässigen Doppelauszahlung führen. Dass dies nicht dem Sinne von § 8 Abs. 2 PVG entspricht, geht auch aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Prämienverbilligungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (in: Verhandlungen des Grossen Rates: GR 1994 S. 1201ff.) hervor. In den Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 PVG wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung bereits berücksichtigt würden.