Nachdem die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen bezieht, kommt für sie die Sonderregelung von § 8 Abs. 2 PVG gerade nicht zur Anwendung. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, wenn der eine Ehegatte Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, sei für den anderen Ehegatten - abweichend vom Grundsatz des Gesamtanspruchs - eine getrennte Berechnung der Prämienverbilligung vorzunehmen. Der Verweis in § 8 Abs. 2 PVG, wonach für die Berechnung der Prämienverbilligung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sinngemäss das Verfahren nach ELG anwendbar ist, bezieht sich nur auf das Verfahren betreffend die Berechnung der Prämienverbilligung dieser Personenkategorie.