Vielmehr ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut von § 5 Abs. 2 PVG, dass Ehegatten einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. (...) Mit der Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass mit der Auszahlung der vollen Prämienverbilligung von Fr. 2644.- für den Beschwerdeführer über die Ergänzungsleistungen kein weiterer Anspruch mehr besteht. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen bezieht, kommt für sie die Sonderregelung von § 8 Abs. 2 PVG gerade nicht zur Anwendung.