Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen unter Vorbehalt von § 5 Abs. 3 PVG Anspruch auf volle Vergütung der anrechenbaren kantonalen Durchschnittsprämie haben, wobei diese nach den Berechnungsgrundlagen gemäss ELG zu berücksichtigen ist. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Berechnung der Prämienverbilligung für die Beschwerdeführerin separat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften nach ELG zu erfolgen habe. Dafür fehlt im PVG gerade eine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut von § 5 Abs. 2 PVG, dass Ehegatten einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben.