Danach ist bei in Heimen wohnenden Personen bei der Festsetzung der Ergänzungsleistung als Ausgabe auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzuerkennen; der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen unter Vorbehalt von § 5 Abs. 3 PVG Anspruch auf volle Vergütung der anrechenbaren kantonalen Durchschnittsprämie haben, wobei diese nach den Berechnungsgrundlagen gemäss ELG zu berücksichtigen ist.