Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2004 Bezüger von Ergänzungsleistungen. Bei deren Berechnung wurde die Richtprämie für 2005 von Fr. 2664.- als Ausgabe voll berücksichtigt, was entsprechend dem angerechneten Betrag zu einer höheren monatlichen Ergänzungsleistung führt. Diese Anrechnung stützt sich - gemäss dem Verweis in § 8 Abs. 2 Satz 2 PVG - auf Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG (in der seit 1.1.1998 gültigen Fassung). Danach ist bei in Heimen wohnenden Personen bei der Festsetzung der Ergänzungsleistung als Ausgabe auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzuerkennen;