Daraus vermögen sie jedoch nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die geltend gemachte getrennte Berechnung ihrer Ansprüche abzuleiten. § 8 PVG regelt nach der Überschrift "Sonderfälle" und bestimmt in Abs. 2, dass die anrechenbaren Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen, voll vergütet werden, sofern die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 erfüllt sind; für das Verfahren gelten dabei sinngemäss die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2004 Bezüger von Ergänzungsleistungen.