Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit Juli 2004 in einem Pflegeheim aufhält, gilt damit die Ehe nicht als tatsächlich getrennt. Nach der klaren gesetzlichen Konzeption ist somit eine gemeinsame Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vorzunehmen. Die von der Ausgleichskasse angestellte Berechnung lässt sich daher nicht beanstanden. b) Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich noch auf § 8 Abs. 2 PVG. Daraus vermögen sie jedoch nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die geltend gemachte getrennte Berechnung ihrer Ansprüche abzuleiten.