Auch für das Jahr 2004 haben sie gemeinsam die Steuererklärung ausgefüllt und damit dokumentiert, dass sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Ehe gilt nur dann als tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft mindestens bei einem Ehepartner fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht (LGVE 1990 II Nr. 9 Erw. 1c mit zahlreichen Hinweisen). Solche Verhältnisse werden in der Beschwerde nicht behauptet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit Juli 2004 in einem Pflegeheim aufhält, gilt damit die Ehe nicht als tatsächlich getrennt.