Diese Vorschrift beschlägt indessen weder den Zeitpunkt des Erlasses der Steuerveranlagung, deren Bemessungsgrundlagen noch die Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse (LGVE 1995 II Nr. 10 Erw. 3b). Nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 2 PVG haben Ehegatten, die gemeinsam besteuert werden, ebenfalls einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2003 gemeinsam besteuert wurden. Auch für das Jahr 2004 haben sie gemeinsam die Steuererklärung ausgefüllt und damit dokumentiert, dass sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.