Sie bestimmt einerseits den Kreis der anspruchsberechtigten Personen, wobei Anknüpfungspunkt der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Luzern ist, und andererseits den Anspruch von gemeinsam besteuerten Personen, wie Ehegatten und Steuerpflichtige mit Kindern. Für die Bejahung eines Anspruchs müssen sowohl die persönlichen Verhältnisse (Wohnsitz) als auch die familiären Verhältnisse (Gesamtanspruch) am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, gegeben sein. Diese Vorschrift beschlägt indessen weder den Zeitpunkt des Erlasses der Steuerveranlagung, deren Bemessungsgrundlagen noch die Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse (LGVE 1995 II Nr. 10 Erw.