Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3). Wie aus der Überschrift von § 5 PVG hervorgeht, beschlägt diese Bestimmung allein die Frage der "persönlichen Voraussetzungen" und nicht etwa diejenige der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Berechnung des Leistungsanspruchs. Sie bestimmt einerseits den Kreis der anspruchsberechtigten Personen, wobei Anknüpfungspunkt der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Luzern ist, und andererseits den Anspruch von gemeinsam besteuerten Personen, wie Ehegatten und Steuerpflichtige mit Kindern.