§ 5 PVG umschreibt die persönlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. Nach dieser Vorschrift haben Anspruch auf Prämienverbilligung Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (Abs. 1). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird (Abs. 2). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3).