Sie reichte im April 2005 bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2005 ein, welches abgewiesen wurde mit der Begründung, über den in der Berechnung der Ergänzungsleistungen enthaltenen Betrag hinaus bestehe kein weiterer Anspruch auf Prämienverbilligung. Eine dagegen von den Eheleuten A und B erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdeführerin beantragt ferner für sich eine getrennte Berechnung ihres Anspruches auf Prämienverbilligung für 2005. (...) a) § 5 PVG umschreibt die persönlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung.