| | Entscheid: | A, geboren 1925, lebt seit Juli 2004 im Betagtenzentrum Z. Er ist seit diesem Zeitpunkt Bezüger von Ergänzungsleistungen, in deren Berechnung auch der Pauschalbetrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einbezogen wurde. Seine Ehefrau B lebt in der gemeinsamen Wohnung des Ehepaares. Sie reichte im April 2005 bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2005 ein, welches abgewiesen wurde mit der Begründung, über den in der Berechnung der Ergänzungsleistungen enthaltenen Betrag hinaus bestehe kein weiterer Anspruch auf Prämienverbilligung.