{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-129_2005-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2642", "Checksum": "48144087e983cfb5bfe83461abc347d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 129", "2005 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2005 A 05 129 (2005 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 PVG. Ehepaare haben, da gemeinsam besteuert, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Eine getrennte Berechnung ist auch dann nicht zulässig, wenn sich ein Ehepartner im Pflegeheim befindet und Ergänzungsleistungen bezieht. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "141ddc32de38dda2bd08e40566cdf17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2005 A 05 129 (2005 II Nr. 12)\nRegeste:\n§§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 PVG. Ehepaare haben, da gemeinsam besteuert, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Eine getrennte Berechnung ist auch dann nicht zulässig, wenn sich ein Ehepartner im Pflegeheim befindet und Ergänzungsleistungen bezieht. | Prämienverbilligung\n\n Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass mit der Auszahlung der vollen Prämienverbilligung von Fr. 2644.- für den Beschwerdeführer über die Ergänzungsleistungen kein weiterer Anspruch mehr besteht. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen bezieht, kommt für sie die Sonderregelung von § 8 Abs. 2 PVG gerade nicht zur Anwendung. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, wenn der eine Ehegatte Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, sei für den anderen Ehegatten - abweichend vom Grundsatz des Gesamtanspruchs - eine getrennte Berechnung der Prämienverbilligung vorzunehmen. Der Verweis in § 8 Abs. 2 PVG, wonach für die Berechnung der Prämienverbilligung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sinngemäss das Verfahren nach ELG anwendbar ist, bezieht sich nur auf das Verfahren betreffend die Berechnung der Prämienverbilligung dieser Personenkategorie. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer findet im PVG keine Stütze. (...) Wie die Ausgleichskasse richtig festhält, würde die weitere Ausrichtung von verbilligten Prämien 2005 zu einer unzulässigen Doppelauszahlung führen. Dass dies nicht dem Sinne von § 8 Abs. 2 PVG entspricht, geht auch aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Prämienverbilligungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (in: Verhandlungen des Grossen Rates: GR 1994 S. 1201ff.) hervor. In den Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 PVG wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung bereits berücksichtigt würden. Ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung müsste grundsätzlich zu doppelter Bedarfsberechnung und zu doppelter Berücksichtigung der gleichen Prämien führen. Dies lasse sich mit einer differenzierten Regelung vermeiden, wonach ein Anspruch auf Prämienverbilligung (nur) so weit bestehe, als die anrechenbaren Prämien den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung überstiegen. Damit würden doppelte Vergütungen vermieden und gleichzeitig die Finanzierung der Prämien den EL-Berechtigen auf einfache Weise gewährleistet (GR 1994 S. 1214). Diese Ausführungen lassen klar den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er Doppelzahlungen von Prämienverbilligungen im Zusammentreffen solcher Ansprüche nach PVG und ELG vermeiden wollte. Doppelte Vergütungen sind nach dem Gebot der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Anspruchs von Einzelpersonen und des Gesamtanspruchs von Ehegatten gleichermassen zu vermeiden. Diesem Grundsatz würde die getrennte Berechnung der Prämienverbilligung des Ehegatten, der nicht Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, gerade zuwiderlaufen. |"}