Somit greift jedoch auch im vorliegenden Fall die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat, wo er sich während der Woche aufhält und von wo aus er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Kanton Luzern hat mithin nicht nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort Y unterhält. (...) |