Aus den gesamten Umständen erscheint eine besonders enge Verbindung des Beschwerdeführers mit dem Familienort X nicht nachgewiesen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Lockerung der familiären Bindungen nach X insofern anerkennt, als er sich damit einverstanden erklärt, entsprechend den Voraussetzungen der Rechtsprechung ab dem Jahr 2005 bzw. ab seinem 30. Altersjahr in Littau steuerpflichtig zu sein. Diese Voraussetzungen der fünfjährigen Aufenthaltsdauer bzw. des Überschreitens des 30. Altersjahrs für die Vermutung der gelockerten Familienbindungen bei ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen stellen jedoch nur Orientierungshilfen dar und sind nicht absolut anzuwenden.