Selbiges gilt für die freundschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen. Hierzu macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er verbringe seine Freizeit in X. Näheres, insbesondere z.B. ein spezielles Engagement im Sinne einer Vereinstätigkeit oder ähnliches, führt er dazu nicht aus. Gemäss seinen Angaben im Fragebogen befindet sich sein Kollegenkreis zudem im ganzen Kanton Uri. Aus den gesamten Umständen erscheint eine besonders enge Verbindung des Beschwerdeführers mit dem Familienort X nicht nachgewiesen.