Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seiner Familie besonders, also über das übliche Mass hinaus, nahe stehen soll. Weder kümmert er sich um ein krankes Familienmitglied (BG-Urteil 2P.242/1994 vom 1.10.1996), noch obliegt ihm eine anderweitige besondere Verantwortung gegenüber der Familie, wie sie beispielsweise in der Hilfe zur Instandhaltung der Familienwohnung oder des Familiengrundstücks (StR 56/2001 S. 343) oder der Mitarbeit im Familienbetrieb (BG-Urteil 2P.179/2003 vom 17.6.2004 Erw. 3.2) bestehen könnte. Selbiges gilt für die freundschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen.