Auch der Gemeinderat von X hielt an der Sitzung vom 5. Juli 2005 einzig pauschal fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 regelmässig in X anzutreffen gewesen war und seine soziale Bindung und seinen Lebensmittelpunkt in X hatte (vgl. amtl. Beleg 4). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seiner Familie besonders, also über das übliche Mass hinaus, nahe stehen soll.