Dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Steuerperiode noch engere Beziehungen zum Familienort hatte, mag zutreffen. Die erforderliche Intensität wird jedoch nicht genügend glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, seine persönlichen und familiären Beziehungen befänden sich in X. Auch der Gemeinderat von X hielt an der Sitzung vom 5. Juli 2005 einzig pauschal fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 regelmässig in X anzutreffen gewesen war und seine soziale Bindung und seinen Lebensmittelpunkt in X hatte (vgl. amtl.