Ebenfalls ist er in X im Gegensatz zu Y nicht mit eigener Telefonnummer verzeichnet. Somit ist zu vermuten, dass er damit die Mietwohnung der Eltern meint. (...) Diese Umstände lassen in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung auf den Wochenaufenthaltsort Y als Steuerdomizil schliessen, sofern nicht besondere Beziehungen zum Familienort bestehen. Zu prüfen ist daher, ob es besondere Beziehungen zu X gibt, welche die Beziehungen zu Y überwiegen. Die Beweislast hierfür liegt beim Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Steuerperiode noch engere Beziehungen zum Familienort hatte, mag zutreffen.