Was die Absicht des dauernden Verbleibens anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Juli 1999 in unbefristeter Stelle in der Nachbargemeinde Z. Gemäss dem Arbeitsvertrag ist er unselbständigerwerbend. (...) In der hier massgebenden Steuerperiode 2004 wohnt er zwar erst seit zwei Jahren in der Gemeinde Y, doch ist in Anbetracht der unbefristeten Arbeitsstelle davon auszugehen, dass er für längere Zeit in Y wohnhaft bleiben will. Dies bestätigt der Beschwerdeführer denn auch unter Ziffer 11 des erwähnten Fragebogens [Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes].