Er lebe in Y allein und habe dort keine näheren Beziehungen aufgebaut. Für das Steuerjahr 2004 habe er zudem die beiden von der Vorinstanz aufgeführten Bedingungen, nämlich einen Wochenaufenthaltsstatus von mehr als fünf Jahren Dauer bzw. die Überschreitung des 30. Altersjahres, nicht erfüllt. Als Wochenaufenthalts- oder Arbeitsort gilt der Ort, von wo aus die steuerpflichtige Person während der Woche der täglichen Arbeit nachgeht. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen die Gemeinde Y. Was die Absicht des dauernden Verbleibens anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: