2.4 mit Hinweisen). 2.- Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Lebensmittelpunkt befinde sich noch klar in X. Er kehre regelmässig jedes Wochenende dorthin zurück und verbringe dort auch seine Freizeit. Auch seine persönlichen und familiären Beziehungen befänden sich in X und im Kanton Uri. Da er regelmässig 50 bis 70 Stunden pro Woche arbeite, sei es ihm zuviel geworden, pro Tag noch eineinhalb bis zwei Stunden Arbeitsweg zurückzulegen. Die Wohnung im Kanton Luzern habe er deshalb nur aus dem Grund gesucht, einen viel kürzeren Arbeitsweg zu haben. Er lebe in Y allein und habe dort keine näheren Beziehungen aufgebaut.