Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht vor die affektiven Beziehungen gestellt werden dürften, bloss weil der Steuerpflichtige ledig sei (BGE 111 Ia 42), und nur die weiteren Erfordernisse, namentlich was die regelmässige Rückkehr anbelangt, besonders streng gehandhabt. Daran muss festgehalten werden, sind doch die Beziehungen einer ledigen Person zur elterlichen Familie im allgemeinen doch eher etwas lockerer als diejenigen, die einen Ehegatten an den anderen binden.