Dies gilt auch für ledige Steuerpflichtige. Als Familie betrachtet die Rechtsprechung auch die elterliche Familie und die Geschwister, weshalb auch ledige unselbständigerwerbende Personen ihr Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung haben können, sofern sie regelmässig, d.h. täglich oder wöchentlich, dorthin zurückkehren. Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht vor die affektiven Beziehungen gestellt werden dürften, bloss weil der Steuerpflichtige ledig sei (BGE 111 Ia 42), und nur die weiteren Erfordernisse, namentlich was die regelmässige Rückkehr anbelangt, besonders streng gehandhabt.