Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für das Steuerdomizil bilden können, wenn auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (BGE 108 Ia 255 Erw. 5a). c) Ein vom Arbeitsort verschiedenes Steuerdomizil ist nach der Rechtsprechung namentlich dann begründet, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nicht leitender Stellung täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Aufenthaltsort seiner Familie, d.h. des Ehegatten und der Kinder, zurückkehrt. Unter diesen Voraussetzungen werden die durch die persönlichen und familiären Bande begründeten Beziehungen als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt auch für ledige Steuerpflichtige.