Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Betreffende zu einem andern Ort starke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Hingegen kommt dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind, wo der Steuerpflichtige seine politischen Rechte ausübt und die Steuern entrichtet, nicht entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für das Steuerdomizil bilden können, wenn auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (BGE 108 Ia 255 Erw.