Das setzt einen regelmässigen Aufenthalt am betreffenden Ort voraus. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, was namentlich dann zutrifft, wenn sein Arbeitsort nicht mit seinem sonstigen Aufenthaltsort übereinstimmt, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 123 I 294 Erw. 2b); der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar.