Der Wohnsitzbegriff knüpft mithin an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits an eine objektive, äussere Voraussetzung, nämlich den Aufenthalt, und andererseits an eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Das Steuerdomizil als faktischer Lebensmittelpunkt wird im Wesentlichen durch die persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen bestimmt, welche die pflichtige Person pflegt. Das setzt einen regelmässigen Aufenthalt am betreffenden Ort voraus.