Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB an. b) Demnach gilt grundsätzlich als Steuerdomizil der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Wohnsitzbegriff knüpft mithin an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.