Er beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2004 weiterhin in X, Kanton Uri, befinde. Erst ab dem 2. Mai 2005 sei sein Steuerdomizil in Y. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.