| | Entscheid: | A, ledig, geboren 1975, ist seit dem 1. Juli 1999 als Wirtschaftsinformatiker bei der Firma B in Z, Kanton Luzern, angestellt. Seit dem 1. September 2002 hat er eine 3,5-Zimmer-Wohnung in Y, Kanton Luzern, gemietet, wo er seit dem 30. September 2002 mit Interimsausweis gemeldet ist. Ab der Steuerperiode 2004 wurde A als in der Gemeinde Y steuerpflichtig erklärt. Gegen diesen Feststellungsentscheid betreffend sein Steuerdomizil reichte A erfolglos Einsprache ein. Schliesslich gelangte er an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2004 weiterhin in X, Kanton Uri, befinde.