{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-115_2005-09-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2443", "Checksum": "345a25953d1dd0623a73b8fb0a4a1748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.09.2005 A 05 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerdomizil eines ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Natürliche Vermutung der überwiegenden Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort. Keine Entkräftung dieser Vermutung, wenn der Steuerpflichtige keine besonderen Beziehungen zum Familienort geltend machen kann. | Steuerdomizil"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:03", "Checksum": "85815feedbacf66d56425075ae0689c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.09.2005 A 05 115\nRegeste:\nSteuerdomizil eines ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Natürliche Vermutung der überwiegenden Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort. Keine Entkräftung dieser Vermutung, wenn der Steuerpflichtige keine besonderen Beziehungen zum Familienort geltend machen kann. | Steuerdomizil\n\n im ganzen Kanton Uri. Aus den gesamten Umständen erscheint eine besonders enge Verbindung des Beschwerdeführers mit dem Familienort X nicht nachgewiesen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Lockerung der familiären Bindungen nach X insofern anerkennt, als er sich damit einverstanden erklärt, entsprechend den Voraussetzungen der Rechtsprechung ab dem Jahr 2005 bzw. ab seinem 30. Altersjahr in Littau steuerpflichtig zu sein. Diese Voraussetzungen der fünfjährigen Aufenthaltsdauer bzw. des Überschreitens des 30. Altersjahrs für die Vermutung der gelockerten Familienbindungen bei ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen stellen jedoch nur Orientierungshilfen dar und sind nicht absolut anzuwenden. Insbesondere bedeuten sie nicht, dass vorher bei entsprechenden Umständen kein Wechsel des Steuerdomizils eintreten kann. Somit greift jedoch auch im vorliegenden Fall die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat, wo er sich während der Woche aufhält und von wo aus er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Kanton Luzern hat mithin nicht nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort Y unterhält. (...) |"}