{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-115_2005-09-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2443", "Checksum": "345a25953d1dd0623a73b8fb0a4a1748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.09.2005 A 05 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerdomizil eines ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Natürliche Vermutung der überwiegenden Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort. 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Dies ergibt sich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung aus der Annahme, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten (vgl. Locher, Die Praxis der Bundessteuern: III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3 I B, 2b, Nr. 18, 19, 21). d) In Bezug auf die Beweisführung sind schliesslich folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BG-Urteil 2P.179/2003 vom 17.6.2004 Erw. 2.4 mit Hinweisen). 2.- Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Lebensmittelpunkt befinde sich noch klar in X. Er kehre regelmässig jedes Wochenende dorthin zurück und verbringe dort auch seine Freizeit. Auch seine persönlichen und familiären Beziehungen befänden sich in X und im Kanton Uri. Da er regelmässig 50 bis 70 Stunden pro Woche arbeite, sei es ihm zuviel geworden, pro Tag noch eineinhalb bis zwei Stunden Arbeitsweg zurückzulegen. Die Wohnung im Kanton Luzern habe er deshalb nur aus dem Grund gesucht, einen viel kürzeren Arbeitsweg zu haben. Er lebe in Y allein und habe dort keine näheren Beziehungen aufgebaut. Für das Steuerjahr 2004 habe er zudem die beiden von der Vorinstanz aufgeführten Bedingungen, nämlich einen Wochenaufenthaltsstatus von mehr als fünf Jahren Dauer bzw. die Überschreitung des 30. Altersjahres, nicht erfüllt. Als Wochenaufenthalts- oder Arbeitsort gilt der Ort, von wo aus die steuerpflichtige Person während der Woche der täglichen Arbeit nachgeht. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen die Gemeinde Y. Was die Absicht des dauernden Verbleibens anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Juli 1999 in unbefristeter Stelle in der Nachbargemeinde Z. Gemäss dem Arbeitsvertrag ist er unselbständigerwerbend. (...) In der hier massgebenden Steuerperiode 2004 wohnt er zwar erst seit zwei Jahren in der Gemeinde Y, doch ist in Anbetracht der unbefristeten Arbeitsstelle davon auszugehen, dass er für längere Zeit in Y wohnhaft bleiben will. Dies bestätigt der Beschwerdeführer denn auch unter Ziffer 11 des erwähnten Fragebogens [Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes]. Dazu kommt, dass er in Y eine 3,5-Zimmer-Wohnung alleine bewohnt, sich seine Wohnsituation am Wochenaufenthaltsort als komfortabel erweist, wogegen er nicht genau darlegt, wie sich seine Wohnsituation in X gestaltet. Im erwähnten Fragebogen gibt er diesbezüglich unter Ziffer 4 \"Mietwohnung\" an. Zwar könnte er damit eine eigene Mietwohnung meinen, einen entsprechenden Mietvertrag für eine Wohnung in X legt er jedoch nicht auf. Ebenfalls ist er in X im Gegensatz zu Y nicht mit eigener Telefonnummer verzeichnet. Somit ist zu vermuten, dass er damit die Mietwohnung der Eltern meint. (...) Diese Umstände lassen in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung auf den Wochenaufenthaltsort Y als Steuerdomizil schliessen, sofern nicht besondere Beziehungen zum Familienort bestehen. Zu prüfen ist daher, ob es besondere Beziehungen zu X gibt, welche die Beziehungen zu Y überwiegen. Die Beweislast hierfür liegt beim Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Steuerperiode noch engere Beziehungen zum Familienort hatte, mag zutreffen. Die erforderliche Intensität wird jedoch nicht genügend glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, seine persönlichen und familiären Beziehungen befänden sich in X. Auch der Gemeinderat von X hielt an der Sitzung vom 5. Juli 2005 einzig pauschal fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 regelmässig in X anzutreffen gewesen war und seine soziale Bindung und seinen Lebensmittelpunkt in X hatte (vgl. amtl. Beleg 4). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seiner Familie besonders, also über das übliche Mass hinaus, nahe stehen soll. Weder kümmert er sich um ein krankes Familienmitglied (BG-Urteil 2P.242/1994 vom 1.10.1996), noch obliegt ihm eine anderweitige besondere Verantwortung gegenüber der Familie, wie sie beispielsweise in der Hilfe zur Instandhaltung der Familienwohnung oder des Familiengrundstücks (StR 56/2001 S. 343) oder der Mitarbeit im Familienbetrieb (BG-Urteil 2P.179/2003 vom 17.6.2004 Erw. 3.2) bestehen könnte. Selbiges gilt für die freundschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen. Hierzu macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er verbringe seine Freizeit in X. Näheres, insbesondere z.B. ein spezielles Engagement im Sinne einer Vereinstätigkeit oder ähnliches, führt er dazu nicht aus. Gemäss seinen Angaben im Fragebogen befindet sich sein Kollegenkreis zudem"}