{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-115_2005-09-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2443", "Checksum": "345a25953d1dd0623a73b8fb0a4a1748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.09.2005 A 05 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerdomizil eines ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Natürliche Vermutung der überwiegenden Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort. 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Ab der Steuerperiode 2004 wurde A als in der Gemeinde Y steuerpflichtig erklärt. Gegen diesen Feststellungsentscheid betreffend sein Steuerdomizil reichte A erfolglos Einsprache ein. Schliesslich gelangte er an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2004 weiterhin in X, Kanton Uri, befinde. Erst ab dem 2. Mai 2005 sei sein Steuerdomizil in Y. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB an. b) Demnach gilt grundsätzlich als Steuerdomizil der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Wohnsitzbegriff knüpft mithin an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits an eine objektive, äussere Voraussetzung, nämlich den Aufenthalt, und andererseits an eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Das Steuerdomizil als faktischer Lebensmittelpunkt wird im Wesentlichen durch die persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen bestimmt, welche die pflichtige Person pflegt. Das setzt einen regelmässigen Aufenthalt am betreffenden Ort voraus. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, was namentlich dann zutrifft, wenn sein Arbeitsort nicht mit seinem sonstigen Aufenthaltsort übereinstimmt, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 123 I 294 Erw. 2b); der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Bei unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen ist das Steuerdomizil gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (vgl. ASA 63,839 Erw. 2a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Betreffende zu einem andern Ort starke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Hingegen kommt dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind, wo der Steuerpflichtige seine politischen Rechte ausübt und die Steuern entrichtet, nicht entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für das Steuerdomizil bilden können, wenn auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (BGE 108 Ia 255 Erw. 5a). c) Ein vom Arbeitsort verschiedenes Steuerdomizil ist nach der Rechtsprechung namentlich dann begründet, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nicht leitender Stellung täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Aufenthaltsort seiner Familie, d.h. des Ehegatten und der Kinder, zurückkehrt. Unter diesen Voraussetzungen werden die durch die persönlichen und familiären Bande begründeten Beziehungen als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt auch für ledige Steuerpflichtige. Als Familie betrachtet die Rechtsprechung auch die elterliche Familie und die Geschwister, weshalb auch ledige unselbständigerwerbende Personen ihr Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung haben können, sofern sie regelmässig, d.h. täglich oder wöchentlich, dorthin zurückkehren. Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht vor die affektiven Beziehungen gestellt werden dürften, bloss weil der Steuerpflichtige ledig sei (BGE 111 Ia 42), und nur die weiteren Erfordernisse, namentlich was die regelmässige Rückkehr anbelangt, besonders streng gehandhabt. Daran muss festgehalten werden, sind doch die Beziehungen einer ledigen Person zur elterlichen Familie im allgemeinen doch eher etwas lockerer als diejenigen, die einen Ehegatten an den anderen binden. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist deshalb vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob - auch bei regelmässiger Rückkehr an den Familienort - weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht. Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes"}