Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. An dieser rechtlichen Qualifikation der Abwartsentschädigung ändert nichts, dass diese unter den Vertragsparteien mit dem Mietzins verrechnet wird. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend bemerkt wird, ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zulässig, die Hauswartentschädigung dem Mietzins zuzuordnen. Ihrem Begehren, es sei unter Anrechnung der Hauswartentschädigung von einem "reduzierten Mietzins" von Fr. 1305.- auszugehen, kann demnach nicht entsprochen werden.