Dies ist völlig korrekt und nicht zu beanstanden. Die Hauswartentschädigung stellt klarerweise Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dar (Abs. 1); als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2). Gilt die Hauswartentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, hat es das Sozialamt auch richtigerweise unter der Position Einnahmen aufgeführt. Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen.