Am 17. Mai 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter D einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste im [von ihr bewohnten] Mehrfamilienhaus (...) ab. Dabei wurde ein Bruttosalär im Monat von Fr. 325.- vereinbart; die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet. Die Sozialbehörde hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter den "Ausgaben pro Monat" als Miete Fr. 1200.- und unter "Einnahmen pro Monat" als Lohn (Hauswart) den Betrag von Fr. 325.- berücksichtigt. Dies ist völlig korrekt und nicht zu beanstanden.