Dass der Familie ein Umzug innerhalb der jetzigen Wohnsitzgemeinde zumutbar ist, kann nicht im Ernst bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin ist selber von Y, Kanton Nidwalden, nach Z zugezogen. Sie ist, wie aus der erwähnten Stellungnahme des Gemeinderates hervorgeht, in Z aufgewachsen und war folglich auch mit den Wohnverhältnissen in dieser Gemeinde vertraut. Inwiefern ihre Eltern Betreuungsaufgaben betreffend ihre Kinder nicht wahrnehmen könnten, wenn sie in einem anderen Quartier in Z wohnt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde Z verkehrstechnisch gut erschlossen ist.