Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 41?2-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1200.- zur Verfügung stehen. Gegen diese Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, und das Gericht hat keinen Grund, die Angaben der Gemeindebehörden, die mit den Wohnverhältnissen in Z bestens vertraut sind, in Zweifel zu ziehen. (...) Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, in der Gemeinde Z nach einer günstigeren Wohnung im Preissegment gemäss Mietzinsrichtlinien Ausschau zu halten, und es besteht auch die begründete Aussicht, solchen Wohnraum zu finden.