Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein eigenes Zimmer verfügen muss, wie behauptet wird, ist über die Wohnungs- und nicht die Haushaltgrösse zu regeln. Alles andere wäre systemfremd und weder mit Sinn noch Zweck der Nothilfe nach Art. 12 BV bzw. § 2 SHG (vgl. Erw. 4a vorstehend) in Einklang zu bringen. b) Was die Wohnungsgrösse anbelangt (...) wird der Beschwerdeführerin nicht explizit abgesprochen, eine 41?2-Zimmer-Wohnung zu belegen. Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 41?2-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1200.- zur Verfügung stehen.